Steuern

23. Juli 2009

Steuerliche Situation Kanton Luzern (Informationen von Herr R. Heim, Rechtsdienst Kt. Luzern)

Subventionen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen. Wir gehen im folgenden sodann davon aus, dass die von Ihnen erwähnten Förderbeiträge, deren Ausgestaltung wir nicht im Detail kennen, Investitionen in Liegenschaften betreffen. Für die steuerliche Behandlung gilt es zunächst zwischen Liegenschaften im Privat- und Geschäftsvermögen zu unterscheiden.

1. Liegenschaften im Geschäftsvermögen

Die Förderbeiträge und Einspeisevergütungen sind steuerbares Einkommen. Die Kosten der Solaranlagen sind zu aktivieren und können abgeschrieben werden (s. dazu http://www.steuerbuch.lu.ch/lustb_b2_unternehmen_abschreibungen_geschaeftsvermoegen
http://www.steuerbuch.lu.ch/index/lustb_b2_inhalt/lustb_b2_unternehmen_inhalt/lustb_b2_unternehmen_abschreibungen_anlagevermoegen.htm

2. Liegenschaften im Privatvermögen

2.1 Direkte Bundessteuer

Die Förderbeiträge und Einspeisevergütungen sind steuerbares Einkommen. Für die Abziehbarkeit von Energiesparmassnahmen s.
http://www.steuerbuch.lu.ch/lustb_b1_einkommen_tatsaechlichekosten_energiesparmassnahmen
http://www.steuerbuch.lu.ch/lustb_b1_einkommen_tatsaechlichekosten_tabelleliegenschaftsunterhalt insbesondere Ziff. 4.6 Alternativsysteme.

Bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit der Abschaffung der sogenannten Dumont-Praxis auf 2010 voraussichtlich auch die Beschränkung der Abzugsquote für Energiesparmassnahmen in den ersten fünf Jahren auf 50 % ab 2010 dahinfallen dürfte. Der entsprechende Art. 8 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundesssteuer (s. http://www.admin.ch/ch/d/sr/6/642.116.de.pdf) soll aufgehoben werden.

2.2 Staats- und Gemeindesteuern

Die Einspeisevergütungen sind steuerbares Einkommen. Die Förderbeiträge, soweit sie für Investitionen in Anlagekosten (wertvermehrender Aufwand) verwendet werden, sind vom steuerpflichtigen Einkommen auszunehmen und werden nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer bei einer (steuerbegründenden) Veräusserung des Grundstücks durch Abzug vom Anlagewert steuerlich berücksichtigt. Entsprechend höher fällt dann der steuerplichtige Grundstückgewinn aus. Für die Unterscheidung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten s.
http://www.steuerbuch.lu.ch/lustb_b1_einkommen_tatsaechlichekosten_tabelleliegenschaftsunterhalt.

Abschliessend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die steuerliche Behandlung von Energiesparmassnahmen und Solaranlagen (Fotovoltaikanlagen) aktuell durch eine Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz überprüft wird. Je nach dem Ergebnis dieser Überprüfung behalten wir uns vor, allenfalls Korrekturen an der oben beschriebenen Praxis vorzunehmen.

Freundliche Grüsse

KANTON LUZERN
Dienststelle Steuern
Ruedi Heim, Chef Rechtsdienst
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern
Telefon +41 41 228 56 48
Mailto: ruedi.heim@lu.ch
www.steuern.lu.ch

Kommentare sind geschlossen